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Ausnahmen von der Corona-Verordnung (kostenfreie Tests)

veröffentlicht am 12.10.2021 13:12 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Seite mit ausführlichen Informationen zusammengestellt. Diese können Sie hier gern noch einmal nachlesen. Für den schnellen Überblick haben wir Ihnen die Ausnahmen von der Testverordnung noch einmal zusammengestellt.

https://www.zusammengegencorona.de/testen/allgemeine-infos-zum-testen/#id-ed0006e3-ee74-5ecd-89a5-cd870658973e

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Seite mit ausführlichen Informationen zusammengestellt. Diese können Sie hier gern noch einmal nachlesen. Für den schnellen Überblick haben wir Ihnen die Ausnahmen von der Testverordnung noch einmal zusammengestellt.

https://www.zusammengegencorona.de/testen/allgemeine-infos-zum-testen/#id-ed0006e3-ee74-5ecd-89a5-cd870658973e

Folgende Personen haben auch nach dem Auslaufen der kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger seit dem 11. Oktober 2021 die Möglichkeit, sich mindestens einmal pro Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine 12 Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung 12 Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Für vormals Schwangere bzw. Stillende erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Bis zu dieser Empfehlung bestand eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 der CoronaTestV. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von 3 Monaten beginnt damit erst am 10. September 2021 zu laufen. Folglich haben vormals Schwangere bzw. Stillende bis zum 10. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung nach § 4a Nummer 2 TestV. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen – das Gleiche gilt auch für Schwangere. Für diese Personen besteht seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Um ihnen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, wird ihr Anspruch auf eine kostenlose Testung pro Woche bis Ende des Jahres verlängert.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen. 
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich weiterhin kostenlos mit einem Schnelltest testen lassen.